Allgemeine

Geschäftsbedingungen

    Allgemeine

    Geschäftsbedingungen

      1. Dezember 2022

      1. Definitionen und Begriffe

      Die nachfolgenden Definitionen und Begriffe haben Geltung für die allgemeinen Geschäftsbedingungen:

      swisspeers
      Die Swisspeers AG, betreibt ein Internetportal für betriebliche Kreditvermittlung.
      Besucher
      Als Besucher werden Personen bezeichnet, welche das Portal von swisspeers besuchen, ohne dabei Nutzer zu sein.
      Nutzer
      Als Nutzer werden natürliche oder juristische Personen bezeichnet, welche sich auf dem Portal von swisspeers durch Identifikation und Anerkennen dieser AGB registrieren lassen.
      Darlehensnutzer
      Darlehensnutzer sind natürliche oder juristische Personen, welche sich auf dem Portal von swisspeers registriert haben und dort einen Antrag zur Aufnahme eines Kredits für ihre geschäftliche Tätigkeit gestellt haben.
      Investorennutzer
      Investorennutzer sind natürliche oder juristische Personen, welche sich auf dem Portal von swisspeers registriert haben und welche interessiert sind, Kredite an Borger über die Plattform von swisspeers zu vergeben.
      Darlehensnehmer
      Darlehensnehmer sind natürliche oder juristische Personen, deren Kreditantrag erfolgreich war und deren Kredit von einem oder mehreren Darlehensgebern finanziert wird.
      Darlehensgeber
      Darlehensgeber sind natürlich oder juristische Personen, welche über die Plattform von swisspeers einen oder mehrere Kredit(-tranchen) direkt gegenüber einem oder mehreren Darlehensnehmern finanzieren.
      Marktplatz
      Marktplatz ist der Onlinemarktplatz für die betriebliche Kreditvermittlung von swisspeers unter der Domain www.swisspeers.ch.
      Unternehmen
      Einzelfirma, Personengesellschaft oder juristische Person, welche die wirtschaftliche Tätigkeit des Darlehensnutzers / Darlehensnehmers betreibt, für deren Tätigkeit dieser um ein Darlehen nachsucht.
      Annuitäten
      Monatlich gleichbleibende Zahlungen von Zins- und Amortisationsraten. Die Anteile von Zinsen und Amortisationen werden dabei von swisspeers gemäss einer Liste im Anhang zum Darlehensvertrag berechnet.
      Darlehen / Kredit
      Als Darlehen oder Kredit werden Darlehen im Sinne von Art. 312 ff. OR bezeichnet, sofern dies in den nachfolgenden Bestimmungen nicht anders definiert wird.
      Gebühren
      Als Gebühren werden sämtliche Entschädigungen zur Abgeltung der Dienstleistungen von swisspeers, insbesondere der Vermittlungsleistungen, der Überwachungs, Monitoring- und der Serviceleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Verträge, Zahlungen und Aufbereitung der Reports zugunsten der Darlehensnehmer und Darlehensgeber bezeichnet.
      Restschuld-
      Versicherung
      Mit einer Restschuldversicherung wird im Todesfall von Schlüsselpersonen des Darlehensnehmers (Versicherte Person im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) eine einmalige Kapitalleistung zur Deckung der Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers aus dem Kreditvertrag versichert.
      2. Allgemeines, Geltungsbereich

      2.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Nutzung des von der swisspeers unter der Domain www.swisspeers.ch betriebenen Marktplatzes für betriebliche Kreditvermittlung.

      2.2 Das Angebot des Marktplatzes richtet sich ausschließlich an Nutzer, die das Portal als Darlehens- und/oder Investorennutzer / als Darlehensnehmer oder Darlehensgeber nutzen.

      2.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Nutzer haben in keinem Fall Geltung.

      3. Nutzer des Marktplatzes und Identifikation

      3.1 Swisspeers gewährt keine Darlehen. Der Marktplatz unter www.swisspeers.ch ist eine Vermittlungsplattform für betriebliche Kredite und steht zur aktiven Benützung ausschliesslich Darlehens- und/oder Investorennutzern / Darlehensnehmern oder Darlehensgebern zur Verfügung. Die Nutzung des Marktplatzes steht nur natürlichen oder juristischen Personen offen, die Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Die natürlichen Personen müssen zudem volljährig und ihre Handlungsfähigkeit darf nicht eingeschränkt sein.

      3.2 Potentielle Darlehensnutzer stellen bei swisspeers zunächst einen Antrag auf Registrierung und anerkennen die Geltung der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dabei identifiziert swisspeers den potentiellen Darlehensnutzer mit seinem Unternehmen und plausibilisiert den Kreditzweck nach der geltenden Gesetzgebung über Geldwäscherei (GwG). Bei positiver Identifikation und Plausibilisierung gilt der Antragsteller als Darlehensnutzer und er ist berechtigt, den Marktplatz entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Der Entscheid über die notwendigen Unterlagen, welche der potentielle Darlehensnutzer für die Prüfung seines Antrages beibringen muss, steht im alleinigen Ermessen von swisspeers. Es besteht kein Anspruch auf eine Annahme des Antrags.

      3.3 Potentielle Investorennutzer stellen bei swisspeers einen Antrag auf Registrierung und anerkennen die Geltung der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Weiter erklären sie, dass sie über mehrjährige Erfahrung im Bereich von Finanzanlagen und dass sie über genügend Vermögen für die vorgesehenen Investments verfügen sowie dass sie allfällige Verluste bei diesen Anlagen nicht in eine finanzielle Notlage bringen würde (analog eines qualifizierten Anlegers im Sinne von Art. 10 Abs. 3 bis des Kollektivanlagegesetzes (KAG) i.V. mit Art. 6 Kollektivanlageverordnung (KKV)). Swisspeers identifiziert den potentiellen Investorennutzer und allenfalls sein Unternehmen und plausibilisiert die Herkunft seiner Mittel nach der geltenden Gesetzgebung über Geldwäscherei (GwG). Bei positiver Prüfung gilt der Antragsteller als Investorennutzer des Marktplatzes von swisspeers. Der Entscheid über die notwendigen Unterlagen, welche der potentielle Investorennutzer für die Prüfung seines Antrages beibringen muss, steht im alleinigen Ermessen von swisspeers. Es besteht kein Anspruch auf eine Annahme des Antrags.

      3.4 Darlehens- und Investorennutzer / Darlehensnehmer und Darlehensgeber verpflichten sich, dass sämtliche Angaben im Zusammenhang mit der Plattform von swisspeers echt und wahr sind. Weiter verpflichten sie sich, Änderungen hinsichtlich ihrer registrierten Daten, wie Adresse etc., swisspeers unverzüglich mitzuteilen. Sie haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihrer Zugangsdaten vorgenommen werden. Darlehens- und Investorennutzer / Darlehensnehmer und Darlehensgeber sind verpflichtet, swisspeers umgehend zu informieren, wenn es Anhaltspunkte dafür geben sollte, dass ihre Zugangsdaten von Dritten missbraucht werden.

      3.5 Swisspeers ist berechtigt, aus ihrer Sicht unvollständige oder unwahre Anträge jederzeit ohne Angaben von Gründen mitsamt den entsprechenden Nutzerdaten und Nutzerkonti zu löschen.

      3.6 Darlehens- und Investorennutzer werden auf dem Marktplatz nicht namentlich genannt, ausser dies wird vom Nutzer explizit gewünscht durch Anklicken der entsprechenden Option auf der Plattform. Die Namen werden den Darlehens- und Investorennutzern erst mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages mitgeteilt. Sollten die Namen der Darlehens- und Investorennutzer trotzdem, z.B. durch ein technisches Versagen, auf dem Marktplatz einsehbar sein, ist die Haftung von swisspeers für allfällige Schäden ausgeschlossen.

      3.7 Swisspeers darf die Angaben der Darlehens- und Investorennutzer in möglichst anonymisierter Form zu Marketingzwecken verwenden. Darlehens- und Investorennutzer können diese Ermächtigung jederzeit schriftlich widerrufen, sofern sich Rückschlüsse auf ihre Identität ziehen lassen.

      3.8 Bei der Registrierung sind ein Nutzername sowie ein Passwort zu wählen. Der Nutzername darf keine Rechte Dritter – insbesondere Firmen- oder Markenrechte – verletzen, obszön oder anstössig sein oder sonst gegen die guten Sitten verstossen. Swisspeers lehnt in diesem Zusammenhang einerseits jede Haftung ab und ist andererseits befugt, alle Angaben der Nutzer, die dieser Ziff. zuwiderlaufen sofort zu löschen. Das Passwort ist geheim zu halten und darf Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Missbrauch behält sich swisspeers die Ergreifung rechtlicher Schritte vor.

      3.9 Swisspeers gibt das Passwort nicht an Dritte weiter und wird nie per E-Mail oder telefonisch nach dem Passwort fragen. Jegliche Anfragen in diesem Zusammenhang sind zu ignorieren und swisspeers zu melden.

      3.10 Nutzer haften uneingeschränkt für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Nutzerkontos vorgenommen werden. Sie stellen ihr Konto nur separat bevollmächtigten und befugten Dritten zur Verfügung.

      3.11 Der Massenversand von E-Mails oder anderen Nachrichten über die Website von swisspeers, die Infizierung der Website mit Trojanern, Würmern oder anderen Viren, die Ausschaltung bzw. Umgehung von Sicherheitsvorkehren (Hacking), der Einsatz von automatischer Aktualisierungssoftware oder von Programmen, welche den Gesamt-Download von Informationen erlauben, ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen kann swisspeers das Nutzerkonto des entsprechenden Mitglieds sperren und behält sich die Ergreifung weiterer rechtlicher Schritte vor. Die Adressen und übrigen Kontaktdaten anderer Personen, welche durch die Nutzung der Dienstleistungen von swisspeers erhältlich gemacht werden, dürfen für keine ausserhalb des konkreten Darlehensvertrags liegenden Zwecke benutzt werden.

      3.12 Swisspeers kann den Zugang zu oder die Dienstleistung auf der Kreditplattform www.swisspeers.ch jederzeit vorübergehend einschränken, wenn dies vor dem Hintergrund der Sicherheit oder Integrität der Server, der Kapazitätsgrenzen oder für die Durchführung von technischen Massnahmen erforderlich ist. Die Nutzer können aus diesen Einschränkungen keine Ansprüche ableiten.

      3.13 Nutzer können ihr Nutzerkonto jederzeit mittels E-Mail an swisspeers (admin@swisspeers.ch) künden, sofern i) das Nutzerkonto ausgeglichen ist, d.h. kein Saldo zugunsten von swisspeers besteht, ii) sämtliche Darlehen vollumfänglich zurückbezahlt sind; und iii) kein neues Darlehensgesuch aufgeschaltet ist. Mit der Bestätigung wird das Nutzerkonto gesperrt und sämtliche Darlehensgesuche, welche zwar eingereicht, aber noch nicht aufgeschaltet sind, werden gelöscht.

      4. Risiken

      Die Investorennutzer / Darlehensgeber werden darauf hingewiesen, dass die Gewährung von Darlehen mit Risiken verbunden sein kann, welche den Verlust des gesamten Darlehensbetrags umfassen können. Investorennutzer / Darlehensgeber sollten folglich vor der Abgabe eines Gebots die damit verbundenen Risiken abwägen und sich insbesondere überlegen, ob ein Totalausfall des als Darlehen gewährten Betrags für sie wirtschaftlich verkraftbar ist.

      5. Kreditantrag Darlehensnutzer

      5.1 Für seinen Kreditantrag erfasst der Darlehensnutzer die für die Bonitätsanalyse relevanten Daten gemäss Angaben auf der swisspeers Plattform. Der Darlehensnutzer hat die Möglichkeit, zusätzliche Informationen zu den minimal notwendigen Informationen zu erfassen. Der Entscheid über die relevanten Daten für die Bonitätsanalyse liegt alleine bei swisspeers.

      5.2 Mit Abschicken der Daten für die Bonitätsanalyse bestätigt der Darlehensnutzer, dass er berechtigt ist, für sich oder die entsprechende Unternehmung einen Kredit zu beantragen. Bei Missbrauch hat der Darlehensnutzer swisspeers eine Konventionalstrafe von CHF 10‘000.- zu bezahlen. Weiter erteilt der Darlehensnutzer swisspeers mit Abschicken der Daten einen Auftrag zur Bonitätsanalyse.

      6. Bonitätsanalyse

      6.1 Der Darlehensnutzer erhält von swisspeers innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingabe / Erhalt der vollständigen Unterlagen gemäss Angaben auf dem Portal von swisspeers einen Bonitätsrapport sowie eine unverbindliche Empfehlung für einen risikogerechten Zins für das Darlehen. Der Bonitätsrapport stellt eine für die Plattform von swisspeers massgeschneiderte Standardlösung dar. Der Darlehensnutzer hat keinen Anspruch auf Erklärungen, weitere Ausführungen oder weitergehende Bonitätsanalysen von swisspeers.

      6.2 Die von swisspeers erstellte Bonitätsanalyse ist rein indikativer Natur und stellt weder eine verbindliche Aussage über die tatsächliche Zahlungsfähigkeit des Darlehensnutzers / -nehmers noch eine Empfehlung zur Aufnahme oder Gewährung eines Darlehens bzw. der Vornahme einer anderen Transaktion dar. Die tatsächliche Bonität oder das Zahlungsverhalten des Darlehensnehmers kann hiervon abweichend sein. Swisspeers übernimmt dementsprechend keine Haftung für die Bonitätsanalyse.

      6.3 Swisspeers erbringt keine Beratungsdienstleistungen und die zur Verfügung gestellten Informationen sind nicht dahingehend zu interpretieren. Der Entscheid, ob ein Gebot abgegeben und dementsprechend ein Darlehen gewährt wird, obliegt allein dem entsprechenden Darlehensgeber.

      7. Kreditantrag

      7.1 Mit dem Antrag auf Bonitätsanalyse umschreibt der Darlehensnutzer den Kreditzweck und die Mittelverwendung auf plausible Weise. Er definiert dabei z.B. (ausschlaggebend für den Umfang der einzureichenden Unterlagen und Angaben sind immer die aktuellen Angaben auf der Plattform von swisspeers):

      • die Laufzeit der Auktion,
      • den Darlehensbetrag,
      • den maximalen Zinssatz, zu welchem er bereit ist, Geld aufzunehmen, wobei er sich damit einverstanden erklärt, dass er bei der Auktion mindestens den tiefsten risikogerechten Zinssatz gemäss Bonitätsanalyse swisspeers verwenden wird.
      • die Laufzeit des Darlehens,
      • allfällige Sicherheiten, welche er beizubringen bereit ist,
      • weitere Bedingungen.

      7.2 Nach Erhalt der Bonitätsanalyse kann der Darlehensnutzer den Kreditantrag selbständig auf der Plattform von swisspeers aufschalten. Das Aufschalten des Kreditantrages ist jedoch nur möglich, wenn der Darlehensnutzer mindestens den tiefsten Zinssatz offeriert, welcher durch die Bonitätsanalyse ermittelt wurde.

      7.3 Mit dem Aufschalten des Kreditantrages stellt der Darlehensnutzer einen verbindlichen Kreditantrag im Sinne von Art. 3 OR. Er ist aus diesem Antrag für die Laufzeit der Auktion gebunden. Die Abänderung oder Rücknahme eines Antrags ist, ausser in den bei der Auktion ausdrücklich vorgesehenen Fällen, nicht mehr möglich.

      8. Auktion

      8.1 Die Anleger haben die Möglichkeit, Gebote für die auf dem Marktplatz aufgeschalteten anonymen Darlehensgesuche abzugeben. Die einzelnen Gebote haben sowohl einen Betrag als auch einen Zinssatz zu nennen, zu welchen die Investorennutzer bereit sind, den genannten Betrag dem Darlehensnutzer zur Verfügung zu stellen. Der Betrag muss sich dabei mindestens auf den im System angegebenen Mindestbetrag belaufen, ansonsten er nicht berücksichtigt wird.

      8.2 Die Abgabe eines Gebots stellt die Annahme des Gebotsstellers zum Abschluss eines Darlehensvertrages mit dem Darlehensnehmer zu den am Schluss der Auktion festgelegten Konditionen dar unter der Bedingung, dass das Angebot des Gebotsstellers berücksichtigt wird. Der Investorennutzer / Darlehensgeber verpflichtet sich, bei Berücksichtigung seines Gebots bei Ablauf der Auktionsfirst, den von ihm angebotenen Darlehensbetrag innerhalb von 2 Bankwerktagen auf das von swisspeers angegebene Escrow Konto einzuzahlen. Der Anleger erklärt mit seinem Gebot ausdrücklich, dass ihm die Identität des Darlehensnutzers beim Vertragsschluss nicht wichtig ist und er auf die Bekanntgabe des Namens des Darlehensnutzers vor Vertragsschluss verzichtet.

      8.3 Die Gebote der Investorennutzer erlöschen in dem Umfang automatisch, in welchem sie in der Auktion nicht berücksichtigt werden. Werden in einer Auktion mehr Gebote abgegeben, als für die Finanzierung des Darlehens des Darlehensnutzers erforderlich sind, so wird eine Reihenfolge der Gebote nach den von den Investorennutzern angebotenen Zinssätzen und, bei gleichem Zins, nach dem Zeitpunkt der Abgabe der Gebote, erstellt. Dabei werden zunächst die Gebote mit den tiefsten Zinssätzen für die Finanzierung des Darlehens berücksichtigt. Kann ein Darlehen nicht vollumfänglich mit Geboten zu den tiefsten Zinssätzen finanziert werden, so werden die Gebote mit dem nächsthöheren Zinssatz gesamthaft oder teilweise berücksichtigt. Weisen zwei Gebote den gleichen Zinssatz auf, so wird das früher abgegebene Gebot zuerst berücksichtigt. Die Berücksichtigung der Gebote steht im alleinigen Ermessen von swisspeers resp. dem Algorithmus ihrer Plattform. Keine Partei hat Anspruch auf die Berücksichtigung von bestimmten Geboten. Die Darlehensnutzer können für denselben Kredit mehr als ein Gebot zu verschiedenen Zinssätzen abgeben. Sämtliche Gebote sind verbindlich und können nicht zurückgenommen oder abgeändert werden.

      8.4 Die Auktion ist für den Darlehensnutzer erfolgreich, wenn genügend Investorennutzer ein Gebot abgegeben haben, damit das vom Darlehensnutzer gesuchte Darlehen vollständig und höchstens zum vom Darlehensnutzer angegebenen Maximalzins finanziert werden kann. Darlehensnutzer und Investorennutzer können den Ausgang der Auktion über ihren Zugang auf dem Portal von swisspeers verfolgen.

      8.5 Auf das gesamte Darlehen des Darlehensnutzers findet der Zinssatz desjenigen Gebots Anwendung, welches als letztes mit dem höchsten Zinssatz ganz oder teilweise berücksichtigt wird.

      Beispiel: Liegen Gebote von Investorennutzern für ein Darlehen von CHF 50‘000.- für max. 5% von CHF 20‘000.- zu 3%, CHF 10‘000 zu 4%, CHF 10‘000.- zu 4,5% und CHF 20‘000.- zu 5% vor, so werden die ersten drei Gebote von insgesamt CHF 40‘000.- berücksichtigt. Vom vierten Gebot werden CHF 10‘000.- berücksichtigt. Alle Darlehenstranchen werden jedoch zu einem Zinssatz von 5% (gemäss dem letzten (teilweise) berücksichtigten Gebot) verzinst.

      9. Zustandekommen des Darlehensvertrags

      9.1 Mit dem Aufschalten des Kreditantrages ist der Darlehensnutzer im Sinne von Art. 3 OR aus seinem Antrag für die Laufzeit der Auktion gebunden. Sind bei Beendigung der Auktion genügend Investorennutzer vorhanden, um das Darlehen des Darlehensnutzers zu den Bedingungen in der Auktion zu finanzieren, so gilt der Darlehensvertrag zwischen dem Investorennutzer / Darlehensgeber und dem Darlehensnutzer / -nehmer unter den letztgültigen Bedingungen in der Auktion als zustande gekommen. Sind mehrere Darlehensgeber vorhanden, so werden mehrere Darlehensverträge zwischen jedem einzelnen Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer geschlossen.

      9.2 Der Darlehensnutzer / -nehmer erklärt ausdrücklich, dass ihm die Identität der Darlehensgeber, welche ihm ein Darlehen gewähren, beim Vertragsabschluss nicht wichtig ist und er auf die Bekanntgabe dieser Namen vor Vertragsschluss verzichtet.

      9.3 Nach Ende der Auktion und damit Abschluss des Darlehensvertrages werden die vertragsrelevanten Angaben und Konditionen des Darlehens mit Nennung der Vertragsparteien auf den Benutzerseiten von Darlehensgeber und Darlehensnehmer aufgeschaltet. Den Parteien steht ab diesem Zeitpunkt ein Rücktrittsrecht vom Vertrag aus wichtigem Grund zu, welches sie jedoch innerhalb von 24 Stunden ausüben müssen. Bei Ausüben dieses Rücktrittsrechts werden sie den anderen Parteien und swisspeers gegenüber schadenersatzpflichtig.

      9.4 Der Darlehensnutzer verpflichtet sich im Darlehensvertrag, die Annuitäten vollständig und pünktlich zu bezahlen.

      9.5 Die Annuitäten sind per e-banking unter Einrichtung eines Dauerauftrages zu bezahlen. Swisspeers behält sich das Recht vor, für die Bezahlung der Annuitäten das Lastschriftverfahren vorzuschreiben.

      10. Mitteilung des Auktionsergebnisses

      10.1 Sind mit Abschluss der Auktion nicht genügend Gebote von Darlehensnutzern höchstens zum angebotenen Maximalzinssatz eingegangen, kann der Darlehensnutzer auf weitere Auktionen verzichten. Verzichtet der Darlehensnutzer auf weitere Auktionen und will er nicht weiter Nutzer der Plattform von swisspeers sein, so kann er einen Antrag auf die Löschung seiner persönlichen Daten bei swisspeers stellen. Diesem Antrag hat swisspeers zu entsprechen soweit sie nicht eine Aufbewahrungspflicht an diesen Daten trifft.

      10.2 Nach Ermessen von swisspeers kann diese nach nicht erfolgreich verlaufener Auktion dem Darlehensnehmer eine Verlängerung der Auktion für denselben Kredit für weitere 20 Tage anbieten.

      11. Auszahlung des Darlehensbetrags

      11.1 Nach Zustandekommen des Darlehensvertrages bezahlen die Darlehensgeber die von ihnen gezeichneten Kredittranchen innerhalb von 2 Bankwerktagen auf ein speziell bezeichnetes Escrow Konto von swisspeers. Swisspeers überweist dem Darlehensnehmer nach Unterzeichnung der Kreditdokumente den Betrag innerhalb von 2 Bankwerktagen nach Gutschrift abzüglich Gebühren.

      11.2 Sollte innerhalb von 7 Tagen seit der Mitteilung des Zustandekommens des Vertrags weniger als 90% des Darlehensbetrags von den Darlehensgebern auf dem Konto von swisspeers gutgeschrieben worden sein, so kann swisspeers die einzelnen Darlehenstranchen zurück an die Darlehensgeber überweisen und der Darlehensvertrag ist ohne weitere gegenseitige Verpflichtungen und Entschädigungen der Parteien sowie ohne spezielle Mitteilungen unter den Parteien ex tunc (rückwirkend) aufgelöst. Swisspeers teilt den Darlehensgebern und dem Darlehensnehmer die Auflösung des Vertrages mangels vollständiger Zahlung unverzüglich mit. Der fehlbare Darlehensgeber haftet jedoch gegenüber swisspeers für die Kosten der vergeblichen Auktion und gegenüber dem Darlehensnehmer für den Schaden, welcher bei ihm durch die vergebliche Auktion und durch das Ausbleiben der Darlehensgewährung entsteht.

      11.3 Sollten innerhalb von 7 Tagen seit der Mitteilung des Zustandekommens des Vertrags zwischen 90 und 99% des Darlehensbetrags einbezahlt worden sein, so wird der Darlehensvertrag nicht aufgelöst, sondern swisspeers überweist dem Darlehensnehmer diesen reduzierten Betrag, abzüglich Gebühren. Swisspeers wird die fehlenden Darlehensgeber zur Zahlung ihrer Darlehenstranche unter Fristansetzung abmahnen. Zu weiteren Schritten ist swisspeers nicht verpflichtet. Dem Darlehensnehmer steht es frei, die notwendigen (rechtlichen) Schritte für das Eintreiben der ausstehenden Darlehenstranchen einzuleiten.

      12. Zahlungen von Annuitäten / Monitoring

      12.1 Nach Auszahlung des Kredites überwacht swisspeers für die Darlehensgeber die zeitgerechte Zahlung der vertraglich vereinbarten Annuitäten gemäss den Bestimmungen im Darlehensvertrag.

      12.2 Der Darlehensnehmer bezahlt die Annuitäten auf ein Abwicklungs- / Escrow Konto von swisspeers und swisspeers verteilt die Annuitätszahlungen nach Abzug der Gebühren auf die einzelnen Darlehensgeber gemäss deren Anteilen am Darlehen innerhalb von 2 Bankwerktagen. Erfolgen Annuitätenzahlungen nicht termingerecht gemäss Darlehensvertrag, befindet sich der Darlehensnehmer mit der entsprechenden Rate in Verzug.

      13. Vertragsstörungen

      13.1 Leistet der Darlehensnehmer eine Annuität nicht fristgerecht gemäss Darlehensvertrag, so befindet er sich ohne weitere Mahnung in Verzug. Der Verzugszins beträgt maximal 10% p.a.. Befindet sich der Darlehensnehmer mit der Zahlung seiner Annuitäten regelmässig in Verzug, hat swisspeers den Darlehensgebern Meldung zu erstatten.

      13.2 Swisspeers mahnt verspätete Annuitäten namens der Darlehensgeber ab und setzt eine Nachfrist für die Bezahlung der Annuität von 20 Tagen.

      13.3 Zahlt der Darlehensnehmer die Annuität nicht innerhalb der von swisspeers gesetzten Nachfrist, leitet swisspeers das rechtliche Inkasso ein und swisspeers kann den verbleibenden Darlehensbetrag sowie der ausstehende Zins sofort zur Rückzahlung fällig stellen.

      13.4 Mit der Fälligkeit des gesamten Kreditbetrages sowie der ausstehenden Zinsen, leitet swisspeers das vorrechtliche Inkasso ein. Swisspeers behält sich vor, für das Inkasso von ausstehenden Kreditverträgen eine Zusammenarbeit mit einem Inkassobüro einzugehen. Ist das vorrechtliche Inkasso erfolglos, wird das rechtliche Inkasso eingeleitet.

      13.5 Ein allfälliger Versicherungsschutz von Schlüsselpersonen des Darlehensnehmers (Versicherte Person im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) im Rahmen der Kollektivversicherung erlischt bei Ausbleiben der Bezahlung des Prämienbeitrags innert 14 Tagen nach Mahnung durch swisspeers.

      13.6 Kommt ein Darlehensnehmer in finanzielle Schwierigkeiten, kann er einen Antrag auf eine Ratensistierung oder Kreditrestrukturierung stellen. Ein solcher Antrag bedingt eine detaillierte Auskunft über die finanzielle Situation. Swisspeers kann Ratensistierungen oder eine Kreditrestrukturierung (Anpassung der Verpflichtungen an die neue Situation, z.B. Laufzeitenverlängerung) nach einer sorgfältigen Kreditprüfung bewilligen, wenn die Analyse von swisspeers zeigt, dass der Darlehensnehmer, resp. sein Geschäft sanierungswürdig sind und es als wahrscheinlich erscheint, dass die zukünftigen Raten nach einer Ratensistierung oder Kreditrestrukturierung wieder geleistet werden können. Swisspeers informiert die Darlehensgeber über den Sistierungsentscheid und kann für diese Dienstleistung eine Gebühr vom Darlehensnehmer verlangen.

      14. Pflichten von swisspeers

      14.1 Swisspeers stellt Darlehensnutzern und Investorennutzern einen Marktplatz zur Verfügung, auf welchem betriebliche Kredite vermittelt werden. Die für das Kreditgesuch benötigten Unterlagen stammen ausschliesslich vom Darlehensnehmer. Swisspeers führt keinerlei Prüfung dieser Unterlagen durch, weder für den Darlehensnutzer noch für die Anleger. Swisspeers trifft daher weder eine Verantwortung für die Richtigkeit dieser Unterlagen noch für deren Plausibilität.

      14.2 Die Bonitätsanalyse erfolgt einzig für die Vermittlungsplattform von swisspeers. Es bestehen keine weiteren Ansprüche des Darlehensnutzers auf weitere Bonitätsprüfungen oder weitere Verwendbarkeit der Bonitätsanalyse.

      14.3 Der Darlehensnutzer entscheidet, wie er auf dem von swisspeers zur Verfügung gestellten Marktplatz erscheinen will. Swisspeers ist deshalb weder dafür verantwortlich, wie der Darlehensnutzer auf der Plattform erscheint, resp. von den Anlegern wahrgenommen wird, noch dass die Kreditvermittlung erfolgreich ist.

      14.4 Die Aktivierung bestimmter Links auf der Website von swisspeers kann dazu führen, dass die Website von swisspeers verlassen wird. Swisspeers kontrolliert die mit der Website von swisspeers verknüpften Websites nicht und übernimmt keine Gewähr bezüglich der Qualität, Erheblichkeit, Genauigkeit, Vollständigkeit oder Rechtmässigkeit der Inhalte auf solchen Websites und übernimmt keine Haftung für die auf diesen Websites angebotenen Produkte oder Dienstleistungen.

      14.5 Swisspeers übernimmt keine Gewähr für das Funktionieren der Verknüpfungen von Nutzern mit anderen Websites.

      14.6 Verwahrung Sicherheiten durch swisspeers: swisspeers ist verpflichtet, die ihr als Pfand übergebenen Sicherheiten sicher zu verwahren, bzw. zu hinterlegen. Diese Sicherheiten sind vom übrigen Vermögen von swisspeers gesondert in einem Tresor oder einer entsprechenden Einrichtung bei einer Bank zu verwahren.

      15. Pflichten Darlehensnutzer

      15.1 Mitteilungspflichten:

      • Änderungen der Beherrschungsverhältnisse (Verkauf der Firma, Beteiligung Dritter, etc.)
      • Änderungen in der Geschäftsführung
      • wesentliche Änderungen im Geschäftsmodell (betreffend mehr als 30% des Umsatzes)

      Swisspeers hat das Recht, bei wesentlichen Änderungen in den oben erwähnten Punkten den gesamten ausstehenden Kreditbetrag vorzeitig im Namen der Darlehensgeber zurückzufordern. Werden die Mitteilungspflichten verletzt, hat swisspeers das Recht, den ausstehenden Kreditbetrag vorzeitig zurückzufordern.

      15.2 Andere Pflichten: Swisspeers kann jederzeit aktualisierte Jahresabschlüsse während der Laufzeit des Kredites einfordern. Der Darlehensnutzer hat die angeforderten Unterlagen innerhalb von 30 Tagen seit der Aufforderung durch swisspeers einzureichen.

      16. Rechte und Pflichten Investorennutzer

      16.1 Die auf swisspeers publizierten Informationen zu Kreditnehmern sind vertraulich und dürfen von den Investorennutzern nur im Rahmen Ihrer Investitionsentscheidung verwendet und Dritten nur insoweit zugänglich gemacht werden, als dies zur Investitionsentscheidung notwendig ist.

      16.2 Darlehensgeber dürfen ihre Forderungen gegenüber Darlehensnehmern nur an andere registrierte Nutzer verkaufen und/oder übertragen.

      16.3 Um solche Forderungsübertragungen zu erleichtern, stellt swisspeers auf ihrer Plattform nach Möglichkeit einen Marktplatz für Sekundärmarkttransaktionen zur Verfügung. Swisspeers kann die Möglichkeit, Kredittranchen über diesen Marktplatz zu verkaufen, nach eigenem Ermessen sowohl in zeitlicher wie auch in sachlicher Hinsicht einschränken (z.B. keine Sekundärmarkttransaktionen in zeitlicher Nähe zu Rückzahlungsterminen; nur ganze Kredittranchen und keine Teilbeträge; keine Sekundärmarkttransaktionen in Bezug auf sich im Verzug befindliche Forderungen; etc.). Sämtliche Nutzer werden darauf hingewiesen, dass auf diesem Marktplatz für Sekundärmarkttransaktionen in der Regel keine seit der ursprünglichen Auktion aktualisierten Informationen und insbesondere kein aktualisiertes Rating zur Verfügung gestellt werden.

      16.4 Im Falle von Forderungsübertragungen, die ausserhalb des swisspeers Marktplatzes erfolgen, darf swisspeers sämtliche auf die entsprechende Forderung entfallende Zins- und Amortisationszahlungen solange mit befreiender Wirkung an den ursprünglichen Darlehensgeber auszahlen, bis swisspeers die Abtretung / Übertragung unter Beilage einer schriftlichen Abtretungsurkunde bzw. unter Nachweis einer (formfreien) Übertragungsvereinberung angezeigt wird und swisspeers den Erwerber der Forderung als korrekt registrierten Nutzer identifizieren konnte.

      16.5 Nutzer, welche Kredittranchen verkaufen möchten, bevollmächtigen swisspeers, in die entsprechenden Forderungsübertragungen einzuwilligen und rechtsgültig im Namen der Verkäufer die entsprechenden Forderungsumbuchungen vorzunehmen. Die Umbuchung der Token (siehe § 17) in den Wallets des Verkäufers und des Käufers, die durch swisspeers erfolgt, gilt als Willenserklärung zur Annahme der Offerte einer Forderung. Käufer von Kredittranchen erhalten von swisspeers eine Bestätigung der erfolgten Forderungs- bzw. Wertrechteumbuchung. Diese Forderungsabtretungen können die Wallet Adresse des Zessionars und des Zedenten oder deren Namen enthalten.

      17. Kredite auf der Ethereum Blockchain

      17.1 Swisspeers ist berechtigt, Kredite auf der Ethereum Blockchain zu verwalten. Hierzu erstellt swisspeers für jeden Nutzer ein Ethereum Account bzw. Wallet. Ein Wallet umfasst ein Public- und Private-Key Paar, welches von swisspeers verwaltet und mit einem nur swisspeers bekannten Passwort verschlüsselt aufbewahrt wird. Der Darlehensvertrag wird als sogenannter Smart Contract auf der Blockchain erstellt. Dieser beinhaltet neben den wichtigsten Kreditkonditionen auch die Gläubigeransprüche in Form von Tokens. Investoren, welche in einen auf der Blockchain verwalteten Kredit investieren, erhalten für jeden investierten Franken einen entsprechenden Token in ihr Wallet. Ein Token entspricht somit einem Franken der ursprünglichen (nominellen) Kreditschuld. Investiert ein Nutzer CHF 3'000 in einen Kredit erhält er somit 3'000 Token.

      17.2 Die Ethereum Blockchain ist eine öffentliche Blockchain. D.h. die Informationen im Smart Contract werden zwischen allen Teilnehmern im Ethereum Netzwerk dupliziert. Das heisst die Kreditkonditionen (Betrag, Laufzeit, Zins, etc.) können öffentlich eingesehen werden. Alle involvierten Parteien werden jedoch nur über Ihre Wallet Adresse auf dem Smart Contract des Kredits registriert. Rückschlüsse von der Wallet Adresse auf den Investor oder Kreditnehmer sind nicht möglich. Einzig der Kreditnehmer kennt jederzeit seine Gläubiger mit Namen und Wallet Adresse.

      17.3 Swisspeers Investorennutzer können ihr eigenes Ethereum Wallet registrieren. Solche Investorennutzer sind für ihren Private-Key selber verantwortlich. Swisspeers kennt diesen Private-Key nicht und kann bei Verlust nicht helfen. Bei Verlust des Private-Keys lehnt swisspeers jegliche Haftung ab.

      17.4 Nutzer mit eigenem Wallet können Kredittoken auch ausserhalb des swisspeers Marktplatzes tauschen und verkaufen. Allerdings gelten auch bei solchen Transaktionen §16.2 und §16.4 dieser AGB.

      18. Haftung von swisspeers

      18.1 Swisspeers haftet nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden der Nutzer des Marktplatzes, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten von swisspeers verursacht werden. Im Übrigen wird die Haftung von swisspeers, insbesondere bei Schäden durch fahrlässiges oder grobfahrlässiges Handeln, wegbedungen.

      18.2 Swisspeers haftet nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden. Swisspeers übernimmt keine Haftung für Leistungen Dritter, welche swisspeers im Rahmen der Vertragserfüllung beizieht (Hilfspersonen).

      18.3 Swisspeers haftet nicht für Schäden, welche ein Nutzer oder Dritter durch das Verhalten anderer Nutzer erleidet.

      18.4 Insbesondere übernimmt swisspeers keine Haftung oder Gewährleistung für

      • die Gültigkeit und Wirksamkeit der zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber abgeschlossenen Verträge;
      • die Bewertung des Darlehensnehmers, weder bezüglich der von Dritten erstellten Bewertung noch derjenigen von swisspeers;
      • die Zahlungsfähigkeit des Darlehensnehmers;
      • Verluste, welche ein Darlehensgeber aufgrund der Zahlungsunfähigkeit eines Darlehensnehmers erleidet;
      • das Inkassounternehmen, welches mit dem Eintreiben notleidender Darlehensforderungen und der Abwicklung der Zahlungen betraut wird;
      • gefälschte oder verfälschte Unterlagen, welche vom Darlehensnehmer eingereicht werden.

      18.5 Swisspeers übernimmt auch keine Haftung für Schäden, welche durch technisches Versagen, unzureichende oder falsche Übermittlung, Netzüberlastungen, Anwendungsschwierigkeiten, Systemunterbrüche, Verspätungen bei der Datenübertragung, Inkompatibilitäten zwischen der Website und den Daten/der Software der Nutzer und/oder deren Computer, Funktionsstörungen, Interferenzen, Übertragung von Viren, illegale Zugriffe oder jede andere mangelhafte Leistungserbringung durch Telekom- oder Netzwerkanbieter entstehen bzw. vergrössert werden.

      19. Schadloshaltung

      Werden gegenüber swisspeers Ansprüche irgendwelcher Art von einem Nutzer oder Dritten wegen des Verhaltens eines anderen Mitglieds geltend gemacht, so hat dieses Mitglied swisspeers vollumfänglich schadlos zu halten und schuldet swisspeers vollen Ersatz für sämtliche Kosten insbesondere für Rechtsvertretungs- und Gerichtskosten.

      20. Gebühren Swisspeers

      Einmalige Administrations- und Servicegebühr: Bei erfolgreicher Kreditvermittlung hat swisspeers Anspruch auf eine einmalige Entschädigung. Die Preise sind auf der swisspeers Website einsehbar. Swisspeers ist berechtigt, diese Gebühren direkt vom Kreditbetrag auf seinem Escrow Konto abzuziehen und sich zu überweisen.

      Die einmalige Entschädigung ist auch geschuldet, wenn der Darlehensnutzer sein Kreditgesuch zurückzieht resp. von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, oder sofern der Darlehensnutzer das Kreditgesuch zurückzieht und mit den Investorennutzern ausserhalb des Marktplatzes einen Darlehensvertrag abschliesst. Die Gebühren sind ist in diesen Fällen innerhalb von 10 Tagen nach dem Verzicht auf den Darlehensvertrag an swisspeers zu überweisen.

      Weitere Dienstleistungen werden nach vorgängiger Information dem Darlehnsnutzer separat in Rechnung gestellt, respektive mit der Auszahlung des Kreditbetrages verrechnet.

      Wiederkehrende Administrations- und Servicegebühren Darlehensnehmer: swisspeers hat Anrecht auf eine wiederkehrende Administrations- und Servicegebühr. Die Preise sind auf der swisspeers Website einsehbar. Die Administrations- und Servicegebühr wird monatlich vom Rückzahlungsbetrag in Abzug gebracht.

      Wiederkehrende Administrations- und Servicegebühren Darlehensgeber: Für das Monitoring gemäss Ziff. 12. oben erhält swisspeers eine Entschädigung. Die Entschädigung wird monatlich vom Rückzahlungsbetrag in Abzug gebracht. Die Preise sind auf der swisspeers Website einsehbar.

      Swisspeers ist berechtigt, die Administrations-, Servicegebühren und Gebühren für Inkasso und Kreditausfälle gegenüber Darlehensnehmer und Darlehensgebern von den monatlichen Annuitäten der Darlehensgeber abzuziehen und sich zu überweisen resp. dem entsprechenden Fonds zuzuweisen.

      Einmalige Gebühr für Sekundärmarkttransaktionen: Im Falle einer erfolgreichen Abwicklung einer Sekundärmarkttransaktion über den von swisspeers zur Verfügung gestellten Marktplatz, hat swisspeers Anspruch auf eine einmalige Entschädigung. Diese Gebühr geht zu Lasten des Verkäufers der Forderung und darf von Seiten swisspeers direkt von dem vom Käufer bezahlten Kaufpreis abgezogen werden. Die Höhe dieser Gebühr ist jeweils auf der Verkaufsbestätigung ersichtlich, die erscheint und vom Verkäufer bestätigt werden muss, bevor eine Kredittranche zum Verkauf freigegeben wird.

      Gebühr bei Mahnungen (vorrechtliches Inkasso)

      Der Darlehensnehmer schuldet swisspeers bei Zahlungsverzug Mahngebühren. Die aktuellen Mahngebühren werden auf der Webseite von swisspeers publiziert. Swisspeers hat das Recht, bei verspäteten Zahlungen einen Verzugszins von max. 10% von den Darlehensnehmern zu verlangen. Für das Inkasso solcher Verzugszinsen verlangt swisspeers eine Servicegebühr von den Investoren. Die Höhe der Servicegebühr ist auf der Webseite von swisspeers ersichtlich.

      Gebühren beim rechtlichen Inkasso

      Nach erfolgloser Mahnung leitet swisspeers das rechtliche Inkasso im Namen der Darlehensgeber ein. Swisspeers verrechnet den Darlehensgebern für diese Dienstleistung neben den amtlichen Gebühren die Kosten gemäss Gebührenkatalog für Betreibung, Rechtsöffnung etc. Sollte swisspeers mit Betreibung und allfälligem Rechtsöffnungsverfahren nicht erfolgreich sein und muss die Darlehensforderung in einem ordentlichen Gerichtsverfahren geltend gemacht werden, wird swisspeers die Darlehensgeber über die zu treffenden gerichtlichen Schritte orientieren und von den Darlehensgebern eine Kostengutsprache einfordern. Diejenigen Darlehensgeber, welche sich den von swisspeers dannzumal vorgeschlagenen Verfahren nicht anschliessen wollen, treten ihre Forderung hiermit an swisspeers ab. Der Erlös aus einer gerichtlich geltend gemachten Forderung wird unter die Darlehensgeber, welche sich an den Kosten beteiligt haben nach Massgabe ihrer anteilmässigen Kostenbeteiligung verteilt.

      Gebühren bei Konkurs- und anderen Insolvenzverfahren: Wird über einen Darlehensnehmer ein Konkrs- oder Nachlassverfahren eröffnet, gelten folgende Grundsätze für die Kostentragung:

      • Wird das Verfahren vom Konkursamt oder vom Sachwalter ohne Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses durchgeführt, begleitet swisspeers das Verfahren für die Darlehensgeber bis zur Forderungseingabe ohne weitere Kosten für die Darlehensgeber. Ausgenommen davon sind Sachverhalte, welche einen frühzeitigen Beizug von Spezialisten wie Anwälten, Privatdetektiven etc. notwendig machen.
      • Wird das Konkursverfahren nur durchgeführt, wenn Gläubiger des Konkursschuldners einen Kostenvorschuss leisten, offeriert swisspeers den Darlehensgebern das Leisten des Kostenvorschusses für die Durchführung des Konkursverfahrens. Die Darlehensgeber, welche sich verpflichten ihren Anteil am Kostenvorschuss zu bezahlen (aktive Darlehensgeber), sind auch zur Tragung der übrigen Kosten, wie Gebühren, Anwaltskosten etc. verpflichtet. Die übrigen Darlehensgeber treten ihre Forderung hiermit an swisspeers ab. Swisspeers ist berechtigt, den aktiven Darlehensgebern die eigenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Konkurses zu einem Stundensatz von CHF 150.00 in Rechnung zu stellen. Swisspeers kann von den aktiven Darlehensgebern eine Akontozahlung für die zukünftig entstehenden Kosten verlangen. Der zu übernehmende Kostenanteil eines aktiven Darlehensgebers richtet sich nach dem Anteil seines Darlehens im Verhältnis zur Summe der Darlehen aller aktiven Darlehensgeber. Für die Verteilung des Erlöses des Konkursverfahrens kommt der vorgenannte Schlüssel für die Kostentragung zur Anwendung.
      • Offeriert das Konkursamt am Ende des Konkursverfahrens die Abtretung von Forderungen an die Gläubiger für deren Geltendmachung (Art. 260 SchkG), so verfährt swisspeers gleich wie im letzten Abschnitt bezüglich des Kostenvorschusses für die Durchführung des Konkursverfahrens und es gelten die selben Grundsätze über Kostentragung und Erlösbeteiligung.
      • Im Falle eines Nachlassverfahrens begleitet swisspeers dieses Verfahren im Namen aller Gläubiger, erstellt die Forderungseingabe, analysiert den Nachlassvertrag, wirkt an den Gläubigerversammlungen mit etc. Für diese Arbeiten kann swisspeers gegenüber den Darlehensgebern eine Stundensatz von CHF 150.00 in Rechnung stellen. Weitere Aufwendungen, wie Anwaltskosten etc. haben die Gläubiger nur zu tragen, wenn Gläuibger, welche mindestens 2/3 der gesamten Darlehensforderung gegenüber dem Schuldner vertreten, solchen Drittleistungen zugestimmt haben. Swisspeers ist ermächtigt, die so für die Darlehensgeber entstandenen Kosten vom Nachlasserlös vorab zu beziehen.

      Zusatzgebühren Kreditrisikoprüfung: Werden die Finanzkennzahlen für die Kreditprüfung durch swisspeers erfasst, wird ein Eintrag eines Eigentumsvorbehaltes als Kreditbedingung nötig, muss eine Sicherungübereignung eines Schuldbriefes erstellt werden, braucht es eine Liegenschaftenschätzung etc. verlangt swisspeers für solche und ähnliche Dienstleistungen eine Gebühr vom Darlehensnutzer.

      Gebühren bei Kreditrestrukturierungen oder -sistierungen: Für die Dienstleistungen zur Prüfung von Anträgen zu Kreditrestrukturierungen oder Ratensistierungen kann swisspeers vom Darlehensnehmer eine Gebühr verlangen. Die aktuell gültigen Konditionen sind auf der Webseite von swisspeers publiziert.

      Versicherung für den Todesfall (Restschuldversicherung): Soweit eine Schlüsselperson eines Darlehensnehmers (Versicherte Person im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) in den Geltungsbereich der von swisspeers bei einer Schweizerischen Lebensversicherungsgesellschaft abgeschlossenen Kollektivversicherung fällt, ist er im Umfang der jeweils ausstehenden Restschuld, höchstens aber in der Höhe von CHF 1'000'000.00, und gemäss den ausgehändigten Versicherungsbedingungen für das Todesfallrisiko versichert. Die Versicherungsprämien werden gegebenenfalls dem Darlehensnehmer überbunden und im Anhang zum Darlehensvertrag ausgewiesen. Swisspeers als Versicherungsnehmerin und Zahlungsempfängerin ist verpflichtet, die bei Eintritt eines versicherten Ereignisses vom Versicherungsunternehmen ausgerichtete Versicherungsleistung den Kreditgebern im Verhältnis ihrer Investition umgehend zu überweisen. Das Darlehen gilt mit Ausrichtung der Versicherungsleistung an Swisspeers im Umfang der Versicherungsleistung als getilgt.

      21. Sanktionen

      21.1 Verletzt ein Nutzer das Gesetz, die Rechte Dritter und/oder diese AGB bzw. bestehen Anhaltspunkte hierfür oder hat swisspeers ein anderweitiges berechtigtes Interesse, so kann swisspeers i) fehlbare Nutzer verwarnen, ii) aufgeschaltete Darlehensgesuche löschen, iii) das Nutzerkonto eines Nutzers vorübergehend oder endgültig sperren resp. löschen.

      21.2 Swisspeers behält sich da Recht vor, neben diesen Sanktionen weitere rechtliche Schritte zu ergreifen.

      22. Datenschutz

      Die Bearbeitung von Personendaten richtet sich nach den Datenschutz-Bestimmungen von Swisspeers.

      23. Immaterialgüterrechte

      Inhalt, Darstellung, Auswertungen, Software etc. auf www.swisspeers.ch sind urheberrechtlich und durch andere Rechte am geistigen Eigentum geschützt. Swisspeers und allfällige Drittanbieter, mit welchen swisspeers zusammenarbeitet, sind Inhaber dieser Rechte. Das Herunterladen auf die Festplatte, das Ausdrucken oder jede andere Vervielfältigung von Informationen der Website zu persönlichen oder privaten Zwecken ist unter den üblichen Bedingungen erlaubt (Urheber- und allfällige andere Rechte müssen dabei genannt werden). Sämtliche Rechte verbleiben immer bei swisspeers oder allfälligen Dritten. Die anderweitige Benutzung, die Vervielfältigung, die Abgabe an Dritte etc. sind untersagt.

      24. Teilnichtigkeit

      24.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise ungültig, unzulässig, unwirksam oder sonst aus irgendeinem Grunde nicht vollstreckbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser AGB im Übrigen nicht berührt, und die ungültige Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, welche dem Sinn und Zweck der ungültigen oder unwirksamen Bestimmung in wirtschaftlicher Hinsicht entspricht.

      25. Abtretung

      25.1 Swisspeers ist berechtigt, einzelne oder alle Rechte und Pflichten aus diesen AGB an Dritte zu übertragen.

      25.2 Nutzerberechtigung und alle anderen Rechte und Pflichten können durch die Nutzer nicht an Dritte übertragen werden; vorbehalten bleiben Forderungsabtretungen an andere registrierte Nutzer nach Ziffer 16.2 dieser AGB.

      26. Änderungen der AGB

      26.1 Swisspeers behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit gesamthaft oder teileweise abzuändern.

      26.2 Die neuen AGB werden registrierten Nutzern per E-Mail an die im Rahmen der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse oder durch einen entsprechenden Hinweis an geeigneter Stelle nach Anmeldung zum Benutzerkonto mitgeteilt. Mit der fortgesetzten Nutzung der Webseite stimmen die Besucher und Nutzer den jeweils geltenden AGB zu.

      27. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

      Dieser Vertrag untersteht Schweizerischem Recht. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschliesslich solcher über sein gültiges Zustandekommen, seine Rechtswirksamkeit, Auslegung, Erfüllung, Verletzung oder Auflösung sowie im Zusammenhang damit erhobene ausservertragliche Ansprüche, sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der swisspeers AG zuständig.